Shortcut Menü

Durch Shortcuts lassen sich einzelne Bereiche einer Webseite gezielt ansteuern.
Im InternetExplorer und im Firefox lassen sich Bereiche durch die Kombination ALT + Accesskey ansteuern.

Seitenanfang
Hauptmenü Seiteninhalt

Existenzgründung im Handwerk

Seite vorlesen
Werkzeuge

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert zwar freie Berufswahl und Berufsausübung, doch das Handwerksrecht schränkt dieses Recht insofern ein, als für die Selbständigkeit im Handwerk der „Große Befähigungsnachweis" erforderlich ist.

Meisterprüfung

Haben Sie die Meisterprüfung in dem Handwerk, das Sie auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreiben wollen, erfolgreich abgelegt, so steht dem Eintrag in die Handwerksrolle Ihrer Handwerkskammer nichts entgegen.

Handwerker können sich auch eingeschränkt in einem anderen Gewerk betätigen, wenn zwischen dem ausgeübten und dem anderen Handwerk ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Andere Qualifikationen möglich

Als Diplom-Ingenieur oder Ingenieur können Sie ebenfalls in die Handwerksrolle eingetragen werden. Voraussetzung ist allerdings die Gesellenprüfung oder eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem entsprechenden Handwerk.

Ausübungsberechtigung

Wer mit einem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, kann auf Antrag eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Handwerk oder für wesentliche Teile eines Handwerks erhalten, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden.

Ausnahmebewilligung

Wenn Sie meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Weise als durch die Meisterprüfung nachweisen, können Sie über eine Ausnahmebewilligung den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen.

Diese Möglichkeit kommt in Betracht, wenn die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Den Antrag stellen Sie bei der Handwerkskammer, das Regierungspräsidium entscheidet.

Personengesellschaften

Wollen Sie sich an einem Betrieb beteiligen oder zusammen mit einem Partner selbständig machen, so muss mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter über die zuvor erwähnte Qualifikation verfügen.

Juristische Personen

Entscheiden Sie sich für die Rechtsform der juristischen Person (z. B. GmbH), so ist der Handwerkskammer ein Betriebsleiter zu benennen, der für den technischen und fachlichen Bereich des Betriebes verantwortlich ist. Dieser muss bei der GmbH fest beschäftigt sein und in dem von der Gesellschaft auszuübenden Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben bzw. eine entsprechende Qualifikation nachweisen.

Handwerksähnliche Gewerke

Im Gegensatz zu den so genannten Vollhandwerksberufen können Sie die handwerksähnlich betriebenen Gewerbe ohne besondere Zulassungsbedingungen selbständig ausüben. Auf Antrag werden sie in das Gewerbeverzeichnis, das bei der Handwerkskammer geführt wird, eingetragen.

Welche Tätigkeit Vollhandwerk bzw. handwerksähnlich ist, entnehmen Sie der Anlage A (PDF / 8 KB) bzw. der Anlage B (PDF / 13 KB)

Ihre Existenzgründung muss in jedem Fall mit dem Handwerksrecht in Einklang stehen. Wenn Sie Fragen dazu haben, dann wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiter in der Handwerksrolle Ihrer Handwerkskammer.

Zusätzliche Informationen gibt es bei der Handwerkskammer München. Hier können Sie auch die Broschüre für Existenzgründer in Handwerksberufen "Selbständig im Handwerk – Wegweiser zum Erfolg" kostenlos herunterladen.

 

 

Fusszeile