Gründen aus der Arbeitslosigkeit
Seite vorlesenAls Selbständiger den Neustart wagen

Viele Menschen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben und auf dem Arbeitsmarkt keine Perspektive mehr für eine befriedigende berufliche Zukunft, entscheiden sich für die Alternative: "Ich mache mich selbstständig".
Für so manche Gründer geht mit dem Schritt in die Selbstständigkeit ein lang gehegter, persönlicher Traum in Erfüllung. Endlich eigene Ideen umsetzen können, "für sich selbst" arbeiten, unabhängiger sein von Entscheidungen anderer - kurz: die berufliche Zukunft selbst in die Hand nehmen, das beschert ein Gefühl von Selbstbestimmung, das viele Neugründer/innen immer wieder als wichtiges Motiv für ihre Entscheidung nennen.
Dennoch: Eine Gründung bringt viele Chancen, aber auch Risiken mit sich. Und hier beginnt bereits das unternehmerische Denken, dass später einmal so wichtig sein wird: Genau hinschauen und lösungsorientiert denken und handeln, lautet die Devise, die mögliche Hindernisse aus dem Weg räumen hilft. Und: Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen, die es in Deutschland reichlich gibt für Existenzgründer/innen - ganz speziell für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit. Als Förderinstrumente gibt es den Gründungszuschuss für Empfänger von Arbeitslosengeld I und das Einstiegsgeld für Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II).
Zwei-Phasen-Modell: Der Gründungszuschuss
Die Bundesanstalt für Arbeit fördert Gründungen aus der Arbeitslosigkeit heraus mit dem "Gründungszuschuss" - dieses Förderinstrument gibt es seit August 2006 (es löst die Ich-AG/Existenzgründungszuschuss und das Überbrückungsgeld ab). Mit dem Gründungszuschuss werden Existenzgründerinnen und Existenzgründer in zwei Phasen über einen Zeitraum von 15 Monaten gefördert.
- In der ersten Phase erhalten Gründer/innen für die Dauer von 9 Monaten einen Gründungszuschuss in Höhe ihres Arbeitslosengeldes plus einen Zuschuss von 300 Euro monatlich zur sozialen Absicherung.
- In der zweiten Phase werden weitere sechs Monate lang 300 Euro monatlich als Zuschuss für die Sozialversicherungsausgaben gezahlt, wenn der Gründer oder die Gründerin nachweisen können, dass sie einer intensiven, hauptberuflichen, Erfolgsversprechenden selbstständigen Tätigkeit nachgehen.
Auf die erste Förderphase haben Gründer/innen einen Anspruch, wenn sie die Förderkriterien erfüllen. Die Gewährung der zweiten Förderphase liegt im Ermessen der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.
Für einen Anspruch auf den Gründungszuschuss müssen bestimmte Förderkriterien erfüllt sein:
- Die Antragsteller müssen bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sein und Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben oder einen Anspruch darauf haben.
- Die Arbeitslosigkeit muss mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beendet sein.
- Der Arbeitsaufwand für die selbstständige (freiberufliche oder gewerbliche) Tätigkeit muss wöchentlich in der Regel mindestens 15 Stunden betragen (eine zusätzliche sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit ist während der Förderdauer nicht möglich).
- Zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen bestehen.
- Die Antragsteller müssen den Nachweis erbringen können, dass sie über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit verfügen (z.B. durch bisherige einschlägige Berufserfahrungen, Qualifikationen, Teilnahmen an Maßnahmen zur Gründungsvorbereitung etc.).
- Eine fachkundige Stelle muss die dauerhafte Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens bestätigen.
- Das 65. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein.
- Der oder die Antragsteller/in darf in den letzten 24 Monaten weder Überbrückungsgeld noch Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) bezogen haben.
Eine fachkundige Stellungnahme soll die fachlichen, materiellen und persönlichen Fähigkeiten für eine Selbstständigkeit, und damit die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens, bestätigen. Als fachkundige Stellen anerkannt sind insbesondere:
- Schulungs- und Beratungscenter für Existenzgründungen
- Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer
- Berufsständische Kammern (z.B. Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer, Architektenkammer)
- Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Kreditinstitute.
Folgende Unterlagen sind für eine fachkundige Stellungnahme erforderlich:
- Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens
- Lebenslauf (einschließlich Befähigungsnachweis)
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
- Liquiditätsplan
Kostenlose Existenzgründerseminare
Für die Erstellung eines Businessplans bzw. Unternehmenskonzepts können potenzielle Gründer/innen unter bestimmten Voraussetzungen kostenlose Existenzgründerseminare und Trainingsmaßnahmen besuchen, die von der Bundesagentur für Arbeit finanziell gefördert werden können (kein Rechtsanspruch). Die Agenturen für Arbeit bieten dafür in der Regel bestimmte Weiterbildungsprogramme an, beispielsweise in Kooperation mit Schulungs- und Beratungscentern für Existenzgründungen.
Im Raum Südbayern kooperieren die Agentur für Arbeit München sowie weitere Arbeitsagenturen in der Gründungsvorbereitung mit dem BfE München Büro für Existenzgründungen (www.bfe-muenchen.de).
Die Agenturen für Arbeit, aber auch die genannten fachkundigen Stellen beraten darüber, ob und wie eine Teilnahme an diesen Weiterbildungen möglich ist.
Einstiegsgeld für ALG-II-Empfänger
Auch ALG-II-Empfänger können für den Schritt in die Selbstständigkeit von ihrer Arbeitsagentur gefördert werden, nämlich dem so genannten Einstiegsgeld. Es wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gewährt und orientiert sich hinsichtlich der Höhe an der Arbeitslosigkeitsdauer und der Größe der Bedarfsgemeinschaft der Arbeitssuchenden. Auch für diese Kann-Leistung (ein Rechtsanspruch besteht nicht) ist ein Businessplan notwendig; viele SGB-II-Stellen (ARGen, Jobcenter etc.) bieten entsprechende Gründerseminare und -beratungen in Kooperation mit Schulungs- und Beratungscentern an. In einem Gespräch mit dem zuständigen Fallmanager oder der Fallmanagerin bei den zuständigen SGB-II-Stellen sollten ALG-II-Empfänger klären, ob eine solche Förderung und Beratungsmaßnahme für sie in Frage kommt.




