Kleinunternehmerregelung
Seite vorlesen
Starthilfe für die Kleinen
Kleinunternehmen haben es manchmal besser. So müssen sie unter bestimmten Voraussetzungen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Diese Regelung gilt aber nur, wenn
- im vorangegangenen Kalenderjahr der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuern nicht höher als 17.500 Euro gewesen ist und
- im laufenden Kalenderjahr der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuern voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein wird.
Wichtig für Gründer: Sie müssen den voraussichtlichen Gesamtumsatz realistisch einschätzen. Im Gründungsjahr gilt allein der voraussichtliche Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres, der inklusive Umsatzsteuer 17.500 Euro nicht übersteigen darf. Dann sind sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Wer als Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweist, muss diese Steuern dann an das Finanzamt abführen.
Zu beachten ist: Wer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, kann diese auch nicht mit der Vorsteuer verrechnen, die er an Lieferanten für Waren und Dienstleistungen bereits bezahlt hat.
Tipp:
Unternehmer, die aufgrund hoher Ausgaben für Investitionen oder Warenlieferungen viel Vorsteuer zahlen müssen, sollten überlegen, ob die Kleinunternehmerregelung für sie tatsächlich die günstigste Lösung darstellt.
Einzelkaufleute, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz und nicht mehr als 50.000 Euro Jahresüberschuss erzielen, können sich von der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht nach Handelsrecht befreien. Die Regelung gilt auch bei Neugründungen.
Gewerbliche Unternehmen können ihren Gewinn durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, wenn
- in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren der Umsatz aus ihrem Gewerbebetrieb 500.000 Euro nicht übersteigt und der Gewinn nicht über 50.000 Euro liegt und
- sie nicht durch andere Gesetze verpflichtet sind, Bücher zu führen.


