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Investitionsabzugsbetrag

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Wer vorausplant, spart Steuern


Die Steuergesetze bieten oft erstaunliche Möglichkeiten. So können die Unternehmen bestimmte Investitionen beim Finanzamt bereits geltend machen, bevor die betreffenden Wirtschaftsgüter erworben wurden. Dreh- und Angelpunkt sind in solchen Fällen die Investitionsabzugsbeträge.

Was steckt dahinter? Investitionsabzugsbeträge ermöglichen den Betrieben eine Vorverlagerung von Abschreibungen, also noch bevor sie zum Beispiel einen Computer überhaupt angeschafft haben. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags setzt jedoch voraus, dass ein „abnutzbares, bewegliches“ Wirtschaftsgut in den nächsten drei Wirtschaftsjahren voraussichtlich erworben werden soll. Es reicht dabei aus, die geplante Anschaffung seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Investitionsabzugsbeträge können im Übrigen auch für die geplante Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter gebildet werden.

Die maximal zulässige Höhe des Investitionsabzugsbetrags beläuft sich auf 40 Prozent der zu erwartenden Anschaffungskosten.

Den Investitionsabzugsbetrag kann man nur in Anspruch nehmen, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Voraussetzungen erfüllt (für Wirtschaftsjahre, die ab 1. Januar 2011 beginnen):

  • Bei Gewerbebetrieben sowie bilanzierenden Selbstständigen darf das Betriebsvermögen 235.000 Euro nicht übersteigen.
  • Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft darf der Wirtschaftswert nicht über 125.000 Euro liegen.
  • Wenn die Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung genutzt wird, gilt ein Gewinn von 100.000 Euro als Obergrenze.

Unterbleibt die beabsichtigte Investition in den folgenden drei Wirtschaftsjahren, wird der vorgenommene Abzug rückgängig gemacht. Durch die nachträgliche Korrektur kann es jedoch zu erheblichen Steuernachforderungen nebst Verzinsung kommen.

Tipp: Ein Investitionskostenabzugsbetrag kann auch in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht.

 

 

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