Gewerbetreibende oder Freiberufler
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Für Freiberufler wie zum Beispiel Anwälte oder Steuerberater gelten andere steuerliche Vorgaben als für Gewerbetreibende. Unterschiede gibt es beispielsweise bei der Ermittlung des Unternehmensgewinns oder der Gewerbesteuerpflicht.
| Gewerbebetrieb | Freiberufliche Tätigkeit | |
|---|---|---|
| Anmeldung | bei der Gemeinde; das Finanzamt wird von der Gemeinde informiert | beim Finanzamt |
| Gewerbesteuer | ja, sofern die Freibeträge überschritten werden | nein |
| Einkommenssteuer | Spitzensteuersatz 45 % | Spitzensteuersatz 45 % |
| Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommennssteuer | ja, der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer beläuft sich auf das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages | nein, da keine Gewerbesteuer erhoben wird |
| Gewinnermittlung | i. d. R. durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) | i. d. R. durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung |
Gewerbesteuer muss bezahlen, wer ein Gewerbe betreibt und damit als Unternehmer etwa im Handel, im Handwerk, als Gastwirt, Hotelier, in bestimmten Dienstleistungsbereichen oder in der Industrie tätig ist. Alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Grundfreibetrag von 24.500 Euro überstiegen hat, müssen eine Gewerbesteuererklärung gegenüber ihrem Finanzamt abgeben. Für Kapitalgesellschaften gibt es keinen Grundfreibetrag.
Zur Ermittlung der Gewerbesteuer nutzen die Gemeinden ihre individuellen Hebesätze, die je nach Standort deutlich variieren können. Den höchsten Gewerbesteuerhebesatz in Oberbayern weist derzeit München mit 535 Prozent auf. Nicht selten gelten selbst für unmittelbar benachbarte Standorte deutlich unterschiedliche Konditionen. Weitergehende Informationen gibt es bei der IHK München.


