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Gewerbetreibende oder Freiberufler

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Gewerbetreibender oder Freiberufler?

Verwirrende Wege

Für Freiberufler wie zum Beispiel Anwälte oder Steuerberater gelten andere steuerliche Vorgaben als für Gewerbetreibende. Unterschiede gibt es beispielsweise bei der Ermittlung des Unternehmensgewinns oder der Gewerbesteuerpflicht.

GewerbebetriebFreiberufliche Tätigkeit
Anmeldungbei der Gemeinde; das Finanzamt wird von der Gemeinde informiertbeim Finanzamt
Gewerbesteuerja, sofern die Freibeträge überschritten werdennein
EinkommenssteuerSpitzensteuersatz 45 %Spitzensteuersatz 45 %
Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommennssteuerja, der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer beläuft sich auf das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetragesnein, da keine Gewerbesteuer erhoben wird
Gewinnermittlungi. d. R. durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung)i. d. R. durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Gewerbesteuer muss bezahlen, wer ein Gewerbe betreibt und damit als Unternehmer etwa im Handel, im Handwerk, als Gastwirt, Hotelier, in bestimmten Dienstleistungsbereichen oder in der Industrie tätig ist. Alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Grundfreibetrag von 24.500 Euro überstiegen hat, müssen eine Gewerbesteuererklärung gegenüber ihrem Finanzamt abgeben. Für Kapitalgesellschaften gibt es keinen Grundfreibetrag.

Zur Ermittlung der Gewerbesteuer nutzen die Gemeinden ihre individuellen Hebesätze, die je nach Standort deutlich variieren können. Den höchsten Gewerbesteuerhebesatz in Oberbayern weist derzeit München mit 535 Prozent auf. Nicht selten gelten selbst für unmittelbar benachbarte Standorte deutlich unterschiedliche Konditionen. Weitergehende Informationen gibt es bei der IHK München.

 

 

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