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Abschreibung

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Büromöbel und Co: Mit Abschreibung Steuern sparen


Unternehmer können ihre Steuerlast deutlich senken, wenn sie für ihren Betrieb Wirtschaftsgüter anschaffen. Das gilt zum Beispiel für Büromöbel, Computer, Maschinen, Geschäftsfahrzeuge und viele andere Produkte. Die Anschaffungskosten werden steuerlich in der Regel auf mehrere Nutzungsjahre aufgeteilt und vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt. Die jährlichen Abschreibungsbeiträge verringern also das Betriebsergebnis, sodass der Unternehmer weniger Steuern zahlen muss. Der Zeitpunkt der Bezahlung spielt für den Abschreibungsbeginn im Übrigen keine Rolle; das gilt auch bei einem Ratenkauf.

Für die verschiedenen Wirtschaftsgüter gelten steuerlich unterschiedliche Abschreibungsdauern, die vom Bundesfinanzministerium festgelegt und in den sogenannten AfA-Tabellen festgelegt werden (AfA steht für „Abschreibung für Abnutzung“).

Im Prinzip unterscheidet man zwei Abschreibungsvarianten:

  • Bei der linearen Abschreibung ist der Abschreibungsbetrag jedes Jahr identisch.
  • Bei der degressiven Variante, die für Anschaffungen in den Kalenderjahren 2009 und 2010 möglich war, konnten die Unternehmen bei langlebigeren Wirtschaftsgütern in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge geltend machen.

Zusätzlich gibt es für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) die Möglichkeit von Sonderabschreibungen. Diese können jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen in Höhe von 235.000 Euro nicht überschritten wurde. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft liegt die Obergrenze des Wirtschaftswerts bei 125.000 Euro. Nutzt ein Unternehmer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, liegt die Obergrenze bei 100.000 Euro Gewinn. Diese Obergrenzen gelten für Wirtschaftsjahre, die ab 1. Januar 2011 beginnen.

 

Auf einen Schlag

Sonderregelungen gibt es für die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG), deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro liegen. Das können zum Beispiel Möbelstücke sein, Computerbildschirme oder Drucker. Bis zu einem Preis von 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) kann man diese Produkte sofort abschreiben. Eine Alternative ist die Poolabschreibung, in der Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 Euro (jeweils ohne Umsatzsteuer) gleichsam in einem Topf zusammengefasst und über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden.

 

 

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