Sonstige
Seite vorlesenNeben den bereits dargestellten Rechtsformen gibt es noch weitere erwähnenswerte Gesellschaftsformen.
a. Britische Limited (Ltd.)
Für deutsche Unternehmen ist auch die Gründung einer sog. Limited (Ltd.) nach britischem Recht aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben nicht ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsform, bei der die Haftung der Gesellschafter grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Von der deutschen GmbH unterscheidet sich die Ltd. vor allem dadurch, dass die Höhe des Mindestkapitals nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und bei der Gründung kein Notar eingeschaltet werden muss. Das hat die Ltd. bis zur Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, die ebenfalls diese Vorteile bietet, auch für deutsche Gründer interessant gemacht.
Dabei wir die Ltd. nach britischem Recht eine Ltd. mit Hauptsitz in England oder Wales gegründet und dann für die eigentliche Geschäftstätigkeit in Deutschland eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte errichtet. Bei der Wahl dieser Rechtsform für sein Unternehmen muss man sich allerdings darüber im Klaren sein, dass sämtliche Vorgänge der Ltd. sowie die Pflichten der Gesellschafter dem britischen Recht unterliegen, zugleich aber die Geschäfte der Betriebsstätte bzw. Niederlassung den deutschen Gesetzen.
Die Limited nach britischem Recht unterscheidet sich von der GmbH vor allem dadurch, dass die Höhe des Mindeststammkapitals nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dennoch ist aber wie bei der deutschen GmbH eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen möglich. Dies scheint die Rechtsform der Limited vor allem für Existenzgründer interessant zu machen.
- Vorteile
Beschränkte Haftung gegenüber Dritten; niedriges Startkapital; geringe Gründungskosten; bei Änderungen der Gesellschaftsverhältnisse kein Notar erforderlich (allerdings inzwischen einfacher mit deutscher Unternehmergesellschaft erreichbar) - Nachteile
Unterschiedliche Rechtssysteme auf Ebene der Gesellschaft (Ltd.) und der deutschen Betriebsstätte oder Niederlassung; doppelte Bilanzierung nach britischem (Ltd.) und deutschem Recht (deutsche Niederlassung, insbesondere für Steuern); alle rechtlich relevanten Dokumente in englischer Sprache (Gesellschaftsvertrag, Jahresabschluss etc.); strengere und schnellere Ahndung (Geldbußen, Strafen) bei Verletzung formaler Pflichten; ggf. Haftung mit Privatvermögen gegenüber Kredit gebenden Banken.
Ausführlichere Informationen über die Rechtsform der sog. Limited (Ltd.) nach britischem Recht bietet Ihnen das nachfolgende Informationsangebot der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.
Organisation, Rechnungslegung und Veröffentlichungspflichten der Ltd. sowie die Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer unterliegen britischem Recht. Eine Ltd. muss mindestens einen Gesellschafter und einen Geschäftsführer (Director) als ihren gesetzlichem Vertreter haben. Das Mindestnennkapital beträgt 100 britische Pfund; davon ist mindestens 1 Pfund einzuzahlen. Der Gesellschaftsvertrag besteht aus zwei Teilen: dem Memorandum of Association, das die Außenverhältnisse der Gesellschaft (z.B. Name, Sitz, Gegenstand des Unternehmens und Nennkapital) regelt, und den Articles of Association für das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern (z.B. Vertragsberechtigung, Gewinnausschüttung). Die Gründung erfolgt – nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen – durch Eintragung ins englische Gesellschaftsregister (Companies House).
Der Firmensitz (Registered Office) muss in England oder Wales sein. Er dient zum als einen Postadresse, insbesondere im Verkehr mit Behörden; zum anderen müssen dort bestimmte Gesellschaftsdokumente einsehbar sein. Die Funktion des Registered Office kann von Anwalts- oder Steuerkanzleien übernommen werden. Diese können auch als Company Secretary fungieren, der die erforderlichen Formalitäten erledigt und Behördenpost empfängt. Jedes Jahr muss die Ltd. das sog. Annual Return mit ihren aktuellen Gesellschaftsdaten (z.B. Firma, Sitz, Directors, Gesellschafter, Name und Adresse der Directors, Höhe des Nominalkapitals) sowie spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach britischem Recht (Annual Account) einreichen.
- Steuern
Eine Ldt. mit Haupttätigkeit und Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland unterliegt der deutschen Köprerschafts- und Gewerbesteuer. Dabei wird sie wie eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) behandelt und ist deshalb auch in Deutschland bilanzierungspflichtig. Sofern die Ltd. nicht in England tätig ist, ist sie dort von der Abgabe einer Steuererklärung befreit, sofern sie mit einem Schreiben des deutschen Finanzamtes (samt Steuernummer) nachweist, dass sie hier zu Lande steuerlich erfasst ist. - Genehmigung
Wenn eine Ltd. in Deutschland gewerblich tätig ist, erfordert dies eine Gewerbeanmeldung unter ihrer deutschen Geschäftsadresse. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten benötigt sie die gleichen Erlaubnisse und Genehmigungen (z.B. Handwerksrolleneintragung, Gaststättengenehmigung) wie ein Unternehmen deutscher Rechtsform. Bei einer unselbständigen Betriebsstätte in Deutschland ist keine Eintragung ins Handelsregister erforderlich.
b. Eingetragene Genossenschaft (eG)
Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) ist ein Kooperationsmodell. Unternehmen oder/und Privatpersonen schließen sich zu einem gemeinschaftlichen und solidarischen Geschäftsbetrieb zusammen. Denn Zweck einer eG ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder (z.B. durch günstigen Großeinkauf von Materialien und Aren, schlagkräftigeren gemeinsamen Vertrieb oder Kosten sparende gemeinsame IT-Infrastruktur) oder deren soziale oder kulturelle Belange zu fördern. Genossenschaften eignen sich daher besonders als geschäftliche Kooperationsform für kleinere Unternehmen und Privatpersonen. Genossenschaften finden sich daher vor allem in mittelständisch geprägten Branchen wie Handle, Handwerk, Dienstleistungen, freien Berufen, oder Land- und Waldwirtschaft. Verbreitet sind auch Genossenschaftsbanken zur lokalen Versorgung mit Finanzdienstleistungen.
Seit 2006 genügen bereits drei natürliche oder juristische Personen, um eine Genossenschaft zu gründen. Geschäftsgrundlage der eG ist eine schriftliche Satzung; Unterstützung dabei bieten die regionalen Genossenschaftsverbände. In der Satzung ist auch die Höhe der Mindesteinlage festgelegt, die jedes Mitglied entrichten muss. Jedes Mitglied muss mindestens einen Geschäftsanteil zeichnen. Die Haftung der Mitglieder ist in der Regel auf die Höhe ihrer Einlage beschränkt. Ein bestimmtes Mindestkapital ist nicht erforderlich; das insgesamt aufgebrachte Genossenschaftskapital muss jedoch ausreichen, um den Unternehmenszweck zu realisieren. Ein- und Austritt sind ohne große Formalitäten möglich.
- Vorteile
Mitglieder profitieren von den wirtschaftlichen Vorteilen der Bündelung der Kräfte in der eG (ohne steuerliche Nachteile), behalten aber ihre Eigenständigkeit und ihren unternehmerischen Freiraum; kein bestimmtes Mindestkapital; Haftungsbeschränkung; stabiler und flexibler Rechtsrahmen; einfacher Gesellschaftswechsel; erleichterte Kapitalaufnahme durch neue Mitglieder oder Zeichnung zusätzlicher Geschäftsanteile; demokratische Mitwirkung über Mitgliederversammlung und Vorstand. - Nachteile
Geringe Gewinnorientierung, da Förderzweck für Mitglieder im Vordergrund.
Ausführlichere Informationen über die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft bietet Ihnen das nachfolgende Informationsangebot des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V.
c. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Mit der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) wurde 1985 die erste übernationale Gesellschaftsform nach europäischem Gemeinschaftsrecht geschaffen. Sie soll grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern und den Binnenmarkt fördern.
Alleinige Aufgabe der EWIV ist es, die wirtschaftlichen Zwecke ihrer Mitglieder (mindestens zwei aus mindestens zwei Mitgliedstaaten) zu fördern. Die EWIV darf keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und keine Gewinne für sich selbst erzielen. Für Existenzgründer ist sie daher weniger interessant als für die grenzüberschreitende Kooperation bestehender Unternehmen.
Der Gründungsvertrag muss beim Handelsregister hinterlegt und die EWIV in Deutschland dort eingetragen werden.
Die Mitglieder der EWIV haften grundsätzlich unbeschränkt und als Gesamtschuldner für deren Verbindlichkeiten. Anders als bei der oHG ist die Haftung der Mitglieder jedoch subsidiär, d.h. sie greift erst in zweiter Linie durch. Die Gläubiger können die Mitglieder der EWIV nämlich erst dann in Anspruch nehmen, wenn sie zuvor die Vereinigung selbst zur Zahlung aufgefordert haben und diese nicht fristgerecht erfolgt ist.
- Vorteile
Vehikel für Grenzüberschreitende Zusammenarbeit; primäre Haftung der EWIV selbst. - Nachteile
Wenig geeignet für Existenzgründer; nur Förderung der Mitglieder; keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke; unbeschränkte Haftung der Mitglieder (wenn auch nachrangig).
Ausführlichere Informationen über die Rechtsform der EWIV bietet Ihnen das nachfolgende Informationsangebot der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.

