Kurzinformationen: Kaufleute und Nicht-Kaufleute
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Kaufleute müssen sich beim Amtsgericht in ein öffentliches Verzeichnis, das sog. Handelsregister (HR), eintragen lassen. Eintragungen in das Handelsregister bedürfen stets einer besonderen Form, und zwar der notariellen Beglaubigung der Anmeldung, und ziehen Kosten nach sich. Rechtliche Grundlage für das Tätigwerden von Kaufleuten im Geschäftsverkehr ist das Handelsgesetzbuch (HGB). Danach sind sie u.a. verpflichtet, Handelsbücher zu führen und Inventuren und Bilanzen aufzustellen. Geschäftsbriefe müssen den Namen (die Firma), den Sitz und die Registernummer enthalten.
Es gibt eine Reihe von Rechtsformen, die rechtlich immer als Kaufleute im Sinne des HBG einzuordnen sind. Dies sind zum einen alle Kapitalgesellschaften. Aber auch bei den Personengesellschaften sind die OHG und die KG von Rechtswegen immer Kaufleute. Bei all diesen Rechtsformen ist daher eine Eintragung ins Handelsregister
- GmbH
- AG
- OHG
- KG
- GmbH & Co. KG
Die eingetragenen Genossenschaften (eG) gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine Eintragung ins Handelsregister ist jedoch nicht notwendig da für sie ein eigenes Genossenschaftsregister geführt wird.
Eine Besonderheit des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts liegt darin, dass es wie die OHG und KG, s.o. Personengesellschaften, die nicht "automatisch" Kaufleute im Sinne des HGB sind - also namentlich bei Einzelunternehmen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Unternehmen unterscheidet. Das HGB nimmt die Abgrenzung anhand einer Negativformulierung vor. Darin heißt es:
Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt" (§ 1 Abs. 1 HGB) und "Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert" (§ 1 Abs. 2 HBG).
Bei der Abgrenzung kommt es also entscheidend auf die Qualifizierung des Geschäftsbetriebes als kaufmännisch an. Maßgebliche Kriterien hierfür sind vor allem der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Anzahl der Standorte des Unternehmens. Bei einer Umsatzhöhe ab 400.000 €/Jahr geht man in der Regel davon aus, dass der kleingewerbliche Rahmen überschritten ist und es sich um ein kaufmännisches Unternehmen handelt.
Bei kaufmännischen Unternehmen ist eine Eintragung in das Handelsregister zwingend vorgeschrieben, auf sie finden grundsätzlich die Regeln des HBG Anwendung.
Ein ins Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen führt im Firmennamen den Zusatz e.K. (eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau.
Für nicht kaufmännische Unternehmen ist eine solche Eintragung ins Handelsregister nicht zwingendvorgeschrieben - auf ihre Geschäfte finden grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Die Gründung eines nicht-kaufmännischen Unternehmens (Einzelunternehmen oder BGB-Gesellschaft) unterliegt - abgesehen von gewerberechtlichen Vorschriften - keinen besonderen Gründungszwängen. Das Unternehmen entsteht also einfach mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes. Jedoch können sich auch nicht kaufmännische Unternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen, so dass sie im Rechtsverkehr wie Kaufleute behandelt werden.

