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Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH

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Die rechtliche Grundlage der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bildet das GmbH-Gesetz.

Die Gründung einer GmbH ist aufwendiger als bei Personengesellschaften. Erforderlich ist ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss. Wenn die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat, kann dafür das Musterprotokoll aus dem Anhang des GmbH-Gesetzes verwendet werden. Erst durch die Eintragung in das Handelsregister, die durch den zuvor bestellten Geschäftsführer angemeldet werden muss, entsteht die GmbH als eigene Rechtsperson. Sie führt eine Firma, also einen eigenen Namen. Sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Auch eine Einzelperson kann eine GmbH gründen. (siehe Ein-Mann-GmbH).

Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt 25.000 €. Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Die Summe der Nennbeträge muss mit dem Stammkapital übereinstimmen. Bei der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister muss mindestens die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt sein.

An dieser Stelle ist auf einen Gefahrenbereich persönlicher Haftung im Gründungsprozess hinzuweisen: Für Geschäfte, die vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abgeschlossen werden, können sowohl die Gesellschafter als auch die Handelnden belangt werden. Erst mit der Eintragung werden sie grundsätzlich von der Haftung frei. Für Gründer kann es daher sinnvoll sein, zunächst die Rechtsform der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) zu wählen.

Für die GmbH ist zwingend die Erstellung einer Bilanz vorgeschrieben, die beim Amtsgericht zur öffentlichen Einsicht hinterlegt werden muss.

Für die Auflösung einer GmbH ist ein aufwendiges Verfahren notwendig.

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